Die Künstlergruppe KLUB7 (Krause & Heinicke & Wieloch & Stender & Albrecht & Popkowski & Dierkes-Leifeld GbR) im Nachfolgenden ›KLUB7‹ genannt erbringt Kreativleistungen auf Auftragsbasis. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungsverträge von KLUB7.
2. LEISTUNGSSPEKTRUM
Die Künstlergruppe KLUB7 kann für folgende Leistungen gebucht werden:
Außen- und Innen-Wandgestaltung
Customizing: Produkt& Oberflächengestaltung
Performances / Life Paintings
Graphik Designs
KLUB7 kann auf Anfrage auch bestehende Werke vermieten oder ggf. verleihen.
3. ANGEBOTE UND VERTRAGSSCHLUSS
Die Angebote von KLUB7 sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Ein Vertrag kommt mit der Vertragsbestätigung durch KLUB7 zu Stande.
4. LEISTUNGSKONDITIONEN
4.01. Entwurf und Werkausführung
+ Von KLUB7 erarbeitete Entwürfe basieren auf einer künstlerischen Entwicklung. Kleine Abweichungen des Entwurfs gegenüber der konkreten Ausführung sind daher üblich. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Sollte eine exakte Ausführung gewünscht sein, ist dies schriftlich zu vereinbaren.
+ Sofern kein Entwurf vereinbart und abgenommen wurde, verfügt KLUB7 über die künstlerische Freiheit, sein Werk nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.
+ Wünscht der Auftraggeber, dass KLUB7 ihm Datenträger, Dateien und Daten oder bestimmte Dateiformate zur Verfügung stellt, ist dies ausdrücklich mindestens per E-Mail zu vereinbaren.
4.02. Erforderliche Genehmigungen und Sicherheit
+ Der Auftraggeber hat dafür auf eigene Kosten zu sorgen, dass KLUB7 seine Leistungserbringung durchführen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen. Insbesondere hat er zu gewährleisten, dass alle erforderlichen Genehmigungen in Hinblick auf Eigentumsverhältnisse, Behörden und gewerbliche Schutzrechte vorliegen.
+ Der Auftraggeber hat weiter alle Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, die zum Schutz von KLUB7 sowie Dritten (z.B. Passanten) bei der Werkerstellung erforderlich sind. Im Rahmen einer Ausstellung hat er für die Werksicherheit zu sorgen.
4.03. Technische Bedingungen
+ Das Ergebnis der konkreten künstlerischen Ausführung des Werkes auf dem Trägermedium Wand, Boden, Gerät, etc. hängt stark von der Beschaffenheit des Trägermediums ab. Insofern sind Abweichungen gegenüber dem Entwurf, insbesondere in Hinblick auf Farbtreue, Farbtiefe und -wirkung, Beständigkeit, etc. hinzunehmen.
+ Dies gilt nur dann nicht, wenn der Auftraggeber KLUB7 ausdrücklich schriftlich auf bestimmte Effekte hingewiesen hat, die unbedingt erzielt werden sollen. In diesem Fall wird KLUB7 entsprechende Vorschläge unterbreiten, wie dies gewährleistet werden kann. Der Auftraggeber wird die Vorschläge freigeben und Klub7 insofern freistellen.
+ KLUB7 kann keine Gewähr für die Dauerhaftigkeit ihrer Werke übernehmen. Es kann schriftlich vereinbart werden, dass KLUB7 für eine bestimmte Dauer die Wartung und Reparatur der Werke wahrnimmt.
4.04. Eigentum und Nutzungsrechte
+ Gestaltet KLUB7 Gegenstände (Trägermedium), die vom dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden (Customizing), ändert sich durch die künstlerische Gestaltung durch KLUB7 nichts an den Eigentumsverhältnissen.
+ Unabhängig davon entstehen jedoch die urheberrechtlichen und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an dem von KLUB7 geschaffenen urheberrechtlichen Werk und stehen in vollem Umfang und ausschließlich KLUB7 zu. Die Einräumung der Nutzungsrechte regelt der Paragraph “Nutzungsrechte”.
4.05. Werkpräsentation und Auftritte KLUB7
+ Über Art und Umfang der Präsentation entscheiden die Künstlergruppe KLUB7 und Auftraggeber einvernehmlich. Die technischen Voraussetzungen zur Werkpräsentation werden vom Auftraggeber gewährleistet und finanziert.
+ Ist für die Präsentation des Werkes die Anwesenheit der Künstlergruppe KLUB7 zu einer Veranstaltung gewünscht, so ist sie dazu bereit, sofern der Termin rechtzeitig vereinbart wurde. Die anfallenden Kosten werden Auftraggeber getragen; gleiches gilt für alle Folgeveranstaltungen.
4.06. Transport und Lieferung und Versicherung
+ Der Auftraggeber ist für die Versicherung des Werkes ab der Absendung durch KLUB7 bzw., -wenn das Werk auf Veranlassung des Auftraggebers außerhalb der Räume von KLUB7 angefertigt wird – ab dem Zeitpunkt des Beginns der Werkentstehung auf eigene Kosten verantwortlich. Der Versicherungsschutz muss die Ausstellungszeit umfassen. Sofern das Werk an KLUB7 zurückgegeben werden muss, so umfasst die Versicherung auch den Rücktransport zu KLUB7.
4.07. Abbau / Vernichtung
+ Bei beabsichtigter Vernichtung des Werkes ist der Auftraggeber verpflichtet, die Künstlergruppe KLUB7 vorab zu unterrichten. KLUB7 ist die Gelegenheit einzuräumen, das Werk vor der Vernichtung zu dokumentieren, um es für die Repräsentation von KLUB7 zu verwenden.
4.08. Wartung und Reparatur der Werke
+ Der Künstlergruppe KLUB7 ist es vorbehalten, erforderliche Restaurierungen oder Reparaturen gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen. Nimmt die Künstlergruppe KLUB7 die Restaurierung oder die Reparaturen nicht selbst vor, so gibt sie gern Hinweise zu Art und Weise der Ausführung.
4.09. Werbung / Katalog/ Namensnennung und Gestattung
+ Bei jeder Nutzung des Werkes – sei es im Rahmen der Werbung für das Werk, bei der Dokumentation des Werkes oder zu jeglichem sonstigen Zweck (Hard- und Softcopies) ist der Name der Künstlergruppe “KLUB7″ (Urheber) zu nennen.
+ Es ist ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet die Namen der Personen der Künstlergruppe oder Fotos der Personen der Künstlergruppe zu verwenden oder zu nutzen.
+ Sofern es um Life Performances geht, ist auf die Anwesenheit der Künstlergruppe KLUB7 in allen Werbematerialien hinzuweisen.
+ Die Verwendung der Werke von KLUB7 für die Werbung oder das Marketing – gleich in welcher Form – gilt grundsätzlich als kostenpflichtige Leistung von KLUB7. Die Vergütung hierfür muss vertraglich geregelt werden, andernfalls wird eine Vertragsstrafe in Höhe des 5 fachen des Auftragswertes fällig. Davon kann nur durch ausdrückliche Zustimmung von KLUB7 durch E-Mail abgewichen werden.
+ Die Kosten für die Gestaltung und Herstellung sämtlicher Publikationen, Kataloge, Werbe und Marketingmittel werden vom Auftraggeber finanziert. Leistungen, die in diesem Zusammenhang von der Künstlergruppe KLUB7 erbracht werden, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
+ Bei der Erstellung von Publikationen und/oder Kataloges, die die Künstlergruppe KLUB7 darstellen bzw. deren Werke, erhält KLUB7 eine angemessene Anzahl von Freiexemplaren.
4.10. Werkmiete oder Leihe
+ Wird ein Werk dem Auftraggeber nur vorübergehend überlassen, so ist dies grundsätzlich zu vergüten. Außer es wurde ausdrücklich eine Leihe vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet, es nach Vertragsende unverzüglich und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
+ Eine Verlängerung der Überlassungsfrist bedarf der Einwilligung von KLUB7. Ein für die Überlassung vereinbartes Honorar erhöht sich in diesem Fall zeitanteilig; der Erhöhungsbetrag wird mit Beginn der Verlängerung fällig.
4.11. Nutzungsrechte
+ Mit dem Besitz oder dem Eigentum des Werkes sind sofern nicht anders vereinbart keine Verwertungs- oder Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz verbunden; dies gilt insbesondere für das öffentliche Ausstellen.
+ KLUB7 überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte vertraglich. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen KLUB7 und dem Auftraggeber.
+ KLUB7 hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt KLUB7 zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines Schadens kann KLUB7 50 % der üblichen Vergütung als Schadensersatz verlangen.
+ Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
+ Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche – zumindest per E-Mail – Einwilligung von KLUB7 weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt KLUB7, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
+ KLUB7 bleibt in jedem Fall, auch wenn es das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
+ Zur Werknutzung überlassene Unterlagen (Fotos, Dias, Texte u. a.) dürfen nur mit Einverständnis zumindest per E-Mail der auf den Unterlagen genannten Künstlergruppe KLUB7 und unter Nennung ihres Namens veröffentlicht werden.
+ Das Folgerecht (ß 26 UrhG) und das Zugangsrecht (ß 25 UrhG) werden vom Auftraggeber anerkannt. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, soweit zumutbar der Künstlergruppe KLUB7 das Werk vorübergehend zur Nutzung (z. B. für Ausstellungen, Retrospektiven usw.) zu überlassen.
+ Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an KLUB7 übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese frei von Rechten Dritter sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber KLUB7 von allen Ersatzansprüchen Dritter frei und erstattet die Kosten der Rechtsverteidigung.
4.12. Vergütung und Zahlungsbedingungen
+ Alle Preise gelten als Pauschalpreise für die Konzeption und Durchführung der künstlerischen Leistung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Material und Fremdkosten aller Art für die Werkerstellung werden zusätzlich gegen Beleg abgerechnet. Reise- und Unterbringungskosten sind zusätzlich und gegen Vorlage der Belege zu erstatten.
+ Die Vergütung wird grundsätzlich zu 50% nach Vertragsschluss fällig. Der Rest sowie die Abrechnung der Reisekosten etc. werden nach Leistungserbringung abgerechnet. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Werktage nach Rechnungsstellung.
Die Leistung gilt als erbracht, wenn KLUB7 die künstlerische Gestaltung abgeschlossen hat bzw. nach Beendigung des Auftritts von KLUB7.
+ Bis zur vollständigen Begleichung der Vergütung inkl. aller zusätzlichen Kosten, verbleiben alle Nutzungsrechte ausschließlich bei KLUB7.
4.13. Gewährleistung und Haftung
+ Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
+ Soll KLUB7 die Produktionsüberwachung durchführen, schließen KLUB7 und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt KLUB7 die Produktionsüberwachung durch, entscheidet es nach eigenem Ermessen über die Freigabe.
4.14. KLUB7 haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4.15. Kündigung / Absage
+ Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Prozent des vereinbarten Honorars zuzüglich der nachgewiesenen Materialkosten fällig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
+ Im Fall der Aufhebung/Kündigung durch die Künstlergruppe KLUB7 ist die Rückzahlung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung gezahlten Vergütungen ausgeschlossen.
4.16. Schlussbestimmung
Vertraglicher Erfüllungsort ist Berlin.
Gerichtsstand ist Berlin.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.